von 1972
Derzeit gültige Satzung des Vereins „Einigkeit Bedburg e.V.“
§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Einigkeit Bedburg.
Der Sitz des Vereins ist Bedburg (Kreis Bergheim)
§2 Zweck und Aufgaben
Der Verein verfolgt den Zweck, das kulturelle Bewusstsein der Mitglieder und die Geselligkeit unter den Mitgliedern zu fördern. Weiterhin verpflichtet sich der Verein jedem Mitglied im Sterbefall eine letzte Ehre zu erweisen. Der Verein ist ein nichtwirtschaftlicher Verein. Er erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts. Die Verfassung des Vereins wird durch die Vereinssatzung bestimmt.
§3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr für den Verein ist das Kalenderjahr.
§4 Mitgliedschaft
Mitglieder können alle werden, die dem Vereinszweck nach §2 dienen.
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.
Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.
Ehrenmitglieder werden von der Hauptversammlung ernannt.
§5 Aufnahme der Mitglieder
Die Absicht, dem Verein beizutreten, kann mündlich oder schriftlich erfolgen.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Entgegennahme der Beitrittserklärung.
Eines besonderen Beschlusses durch die Hauptversammlung über die Aufnahme von Mitgliedern bedarf es nicht.
Die Aufnahmegebühr beträgt entsprechend den zu zahlenden Beiträgen.
§6 Rechte und Pflichten
Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Zweck und Ansehen des Vereins nach besten Kräften zu dienen und die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse zu achten.
Die Mitglieder üben das Stimmrecht in der Hauptversammlung aus.
Der Beitrag wird von der Hauptversammlung festgesetzt. Dieser ist in den ersten 6 Monaten des Geschäftsjahres zu entrichten.
Rentner können ihren Mitgliedsbeitrag ganzjährig entrichten.
Der Beitrag der Witwe eines verstorbenen Mitglieds wird von der Hauptversammlung festgesetzt.
§7 Austritt und Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Verein.
Bei vereinsschädigendem Verhalten durch Beschluss der Hauptversammlung.
Wer nicht in den ersten 6 Monaten des laufenden Geschäftsjahres den satzungsmäßigen Beitrag entrichtet hat.
Mit dem Tag des Ausscheidens verliert das Mitglied sämtliche Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein.
§8 Organ
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§9 Der Vorstand
Die Bestellung des Vorstandes erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Die Mitglieder des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit von der Hauptversammlung für 3 Jahre gewählt. Vorstandsmitglieder müssen wenigstens 18 Jahre alt sein.
Der Vorstand unterteilt sich in einen geschäftsführenden Vorstand und einen erweiterten Vorstand.
Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Zusammensetzung des geschäftsführenden Vorstandes:
a) 1. Vorsitzender
b) 2. Vorsitzender
c) Geschäftsführer
d) Kassierer
Zusammensetzung des erweiterten Vorstandes:
a) 6 – 8 Beisitzer
b) 2 Kassenprüfer (Jährliche Wahl, Wiederwahl möglich)
Zu Vorstandsversammlungen wird der Gesamtvorstand (geschäftsführender Vorstand und alle Beisitzer) einberufen. Alle Vorstandsmitglieder sind gleich stimmberechtigt. Der Gesamtvorstand ist dafür verantwortlich, dass der Verein im Sinne der Satzung und nach den Beschlüssen der Hauptversammlung geführt wird. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder (oder der geschäftsführende Vorstand) anwesend ist. Er beschließt einmal in jedem Halbjahr.
Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie erhalten jedoch eine jährliche Unkostenvergütung (Fahrtkosten, Telefon usw.). Diese Unkostenvergütung wird am Ende des Geschäftsjahres gezahlt. Die Höhe des Betrages soll der jeweilige Vorstand selbst vorschlagen. Dieser Betrag muss jedoch von der Hauptversammlung anschließend genehmigt werden.
Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern aus dem Vorstand.
Vorstandsmitglieder können vom Gesamtvorstand selbst mit 3/4 Mehrheit aus dem Vorstand der Hauptversammlung zum Ausschluss vorgeschlagen werden:
a) bei vereinsschädigendem Verhalten
b) wenn die Bereitwilligkeit den Verein im Sinne der Satzung zu führen nicht mehr gegeben ist
c) bei mangelnder Mitarbeit
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so findet die Nachwahl auf der nächsten Hauptversammlung statt.
§10 Die Hauptversammlung
Die Hauptversammlung soll mindestens zweimal im Jahr, davon möglichst einmal im ersten Viertel des Kalenderjahres stattfinden.
Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht vom Vorstand oder einen anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist es erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
Die Hauptversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder dessen Vertreter unter Mitteilung der Tagesordnung durch ein besonderes Rundschreiben an alle Mitglieder einberufen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt oder es der Vorstand für nötig hält.
Die in der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen.
§11 Auflösung
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Das bei der Auflösung vorhandene Vermögen ist nach Beschluss der Hauptversammlung zu verwerten.
§12 Haftungsbeschränkung
Der Verein haftet nicht für das aus dem Vereinsbetrieb, bei Vereinsveranstaltungen und bei Nutzung von Grundstücken oder Gebäuden durch den Verein oder Gruppen des Vereins entstehenden Schäden und Verluste, soweit diese Risiken nicht durch Versicherungsverträge gedeckt sind.
Vorschau 2022
Leider können wir euch aus bekannten Gründen hier momentan nichts präsentieren.
Sobald es hier Neuigkeiten gibt, werden wir diese umgehend verkünden.
Der Vorstand
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